Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kameradinnen und Kameraden,
der Landesfeuerwehrverband Bayern hatte im Juni seine Mitglieder auf das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)hingewiesen. Zu diesem Zeitpunkt war noch nicht eindeutig geklärt, ob auch Feuerwehrvereine von den neuen Regelungen betroffen sein könnten. Da ein Risiko von Abmahnungen nicht ausgeschlossen werden konnte, erschien eine frühzeitige Information notwendig.
Besonders für Verunsicherung sorgte eine Formulierung auf der Homepage des Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik. Dort war von einer nur „teilweisen“ Ausnahme für Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme) die Rede – ohne klare Definition, was dieses teilweise bedeutet.
Der LFV Bayern wandte sich daraufhin direkt an das Bundesinnenministerium sowie an den Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik, Staatssekretär Dr. Richter. Dieser leitete die Anfrage an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weiter, das nun eine endgültige Antwort gegeben hat:
👉 Die bayerischen Feuerwehrvereine gehören nicht zum Kreis der Verpflichteten nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.
Damit besteht für unsere Vereine keine gesetzliche Verpflichtung, ihre Internetauftritte barrierefrei zu gestalten. Natürlich kann jeder Verein freiwillig einen barrierefreien Webauftritt anbieten – eine Maßnahme, die grundsätzlich allen Nutzerinnen und Nutzern zugutekommt.
Wir danken dem Landesfeuerwehrverband Bayern für die Klärung dieser wichtigen Frage und geben die Information hiermit gerne an Sie weiter.








