🔥 Zentrale Übersicht für den Landkreis Main-Spessart

Aktuelle Feuerverbote

Hier werden gemeldete kommunale Feuerverbote, Hinweise und Aufhebungen zentral zusammengeführt. Die Übersicht dient der schnellen Orientierung für Bürgerinnen und Bürger, Feuerwehren und Behörden.

Veröffentlichte Meldungen 15 Zuletzt ergänzt: 09.07.2026, 08:30 Uhr
Meldungen gesamt 15
Aktive Feuerverbote 15
Hinweise 0
Aufgehoben 0

Gemeinde Eußenheim

Eingetragen am 09.07.2026, 08:30 Uhr
● Aktiv
Gültig ab 11.07.2026
Gültig bis bis auf Widerruf
Betroffener Bereich

Dieses Verbot gilt im ganzen Gemeindegebiet, innerorts wie außerorts.

Beschreibung

Aufgrund der anhaltenden Trockenheit steigt die Waldbrandgefahr mit jedem Tag an. Laut Waldbrandgefahrenindex des Deutschen Wetterdiensts wird ab Samstag, den 11. Juli 2026 in unserer Region die Gefahrenstufe 4 (rot) erreicht. Das heißt es besteht, insbesondere für Wälder, Hecken, Trockenrasenflächen etc. hohe Brandgefahr.

Lediglich Grillen mit Holzkohle im privaten Bereich innerorts ist von diesem Verbot ausgenommen.

Quelle öffnen → geprüft am 09.07.2026

Stadt Marktheidenfeld

Eingetragen am 26.06.2026, 10:22 Uhr
● Aktiv
Gültig ab 26.06.2026
Gültig bis bis auf Widerruf
Betroffener Bereich

Gemarkungsgebiet der Stadt Marktheidenfeld mit seinen Stadtteilen

Beschreibung

Offene Feuer und Feuerstellen dürfen nicht entzündet oder betrieben werden.
Erlaubt bleiben Holzkohle-, Gas- und Elektrogrills im privaten Bereich innerhalb geschlossener Ortschaften.

Quelle öffnen → geprüft am 26.06.2026

Verwaltungsgemeinschaft Gemünden a. Main

Eingetragen am 24.06.2026, 19:35 Uhr
● Aktiv
Gültig ab 23.06.2026
Gültig bis bis auf Widerruf
Betroffener Bereich

Im gesamten Gebiet der Gemeinden Gössenheim, Gräfendorf und Karsbach

Beschreibung

Das Verbot von offenem Feuer gilt auch für die Lagerfeuer und Feuerwerke auf privaten Grundstücken.

Quelle öffnen → geprüft am 24.06.2026

Verwaltungsgemeinschaft Marktheidenfeld

Eingetragen am 24.06.2026, 15:07 Uhr
● Aktiv
Gültig ab 24.06.2026
Gültig bis bis auf Widerruf
Betroffener Bereich

Gesamtgebiet der Verwaltungsgemeinschaft Marktheidenfeld (Gemeinden Birkenfeld, Bischbrunn, Erlenbach, Esselbach, Hafenlohr, Karbach, Roden, Rothenfels und Urspringen)

Beschreibung

Grillen mittels Holzkohlegrill innerorts im privaten Bereich ist von diesem Verbot ausgenommen.

Vor Entzünden des Grillfeuers muss gewährleistet sein, dass davon keine Gefahr für die unmittelbare Umgebung ausgeht. Der Grill darf nur auf feuerfestem Untergrund stehen und es ist ein ausreichender Mindestabstand zu leicht entzündbaren Stoffen (z.B. trockenes Gras, Holz) einzuhalten. Der Grill ist ständig durch eine geeignete Person unter Aufsicht zu halten. Bei starkem Wind darf nicht gegrillt werden, da sonst Funkenflug ein Feuer verursachen könnte. Beim Verlassen des Grills müssen Feuer und Glut vollständig erloschen sein, d.h. die Glut muss bei Bedarf mit Wasser abgelöscht werden.

Quelle öffnen → geprüft am 24.06.2026

Stadt Gemünden a. Main

Eingetragen am 24.06.2026, 10:20 Uhr
● Aktiv
Gültig ab 23.06.2026
Gültig bis bis auf Widerruf
Betroffener Bereich

Gebiet der Stadt Gemünden a.Main

Beschreibung

Gemäß Art. 38 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) in Verbindung mit §§ 23, 24 der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) wird wegen der bestehenden akuten Brandgefahr durch die Stadt Gemünden a.Main ab dem 24.06.2026 bis auf Weiteres ein generelles und absolutes Verbot für jegliche Art von offenem Feuer – auch in bestehenden, auf Dauer angelegten Feuerstellen – im Gesamtgebiet der Stadt Gemünden a.Main ausgesprochen werden. Das Verbot von offenem Feuer gilt auch für die Lagerfeuer auf privaten Grundstücken.

Ausgenommen hiervon ist die Benutzung von Gas- oder Elektrogrills, insofern sie in sich geschlossen sind und keine Flamme nach außen sichtbar ist sowie die Benutzung von Holzkohlegrills auf befestigten Flächen.

Quelle öffnen → geprüft am 24.06.2026

Stadt Arnstein

Eingetragen am 23.06.2026, 14:29 Uhr
● Aktiv
Gültig ab 23.06.2026
Gültig bis bis auf Widerruf
Betroffener Bereich

Gesamtstadtgebiet von Arnstein

Beschreibung

Das Verbot von offenem Feuer gilt auch für Lagerfeuer auf privaten Grundstücken. Angesichts der anhaltend heißen und trockenen Witterung besteht in unserer Region, insb. für Wälder, Hecken, Trockenrasenflächen usw. allerhöchste Brandgefahr.

Quelle öffnen → geprüft am 23.06.2026

Stadt Rieneck

Eingetragen am 23.06.2026, 13:17 Uhr
● Aktiv
Gültig ab 26.05.2026
Gültig bis bis auf Widerruf
Betroffener Bereich

Gesamtgebiet der Stadt Rieneck

Beschreibung

Das Verbot von offenem Feuer gilt auch für die Lagerfeuer auf privaten Grundstücken, sowie für das Betreiben von Grills. Ausgenommen hiervon sind Gas- oder Elektrogrills, insofern sie in sich geschlossen sind und keine Flamme nach außen sichtbar ist. Der Betrieb eines Holzkohlegrills ist erlaubt, soweit dieser auf einem festen, nicht brennbaren Untergrund platziert ist und geeignete Löschmittel vorgehalten werden. Ausreichender Abstand zu brennbaren Materialien, Bäumen, Sträuchern etc. ist einzuhalten. Sollte es dennoch zu einem Brand kommen, der aufgrund von Verstößen gegen diese Regelung entsteht und damit als vorsätzlich eingestuft wird, behält sich die Stadt Rieneck vor, anfallende Einsatzkosten (z. B. der Feuerwehr) in Rechnung zu stellen.

Quelle öffnen → geprüft am 23.06.2026

Verwaltungsgemeinschaft Burgsinn

Eingetragen am 22.06.2026, 17:15 Uhr
● Aktiv
Gültig ab 22.06.2026
Gültig bis bis auf Widerruf
Betroffener Bereich

Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Burgsinn

Beschreibung

Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und der Abwehr von Gefahren sind offene Feuer wegen der hohen Brandgefahr von Wald und Grasland ab sofort in allen Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Burgsinn bis auf Weiteres untersagt. Das Grillen innerorts mittels Holzkohle ist erlaubt, soweit der Grill auf einem festen, nicht brennbaren Untergrund steht und geeignete Löschmittel vorgehalten werden.

geprüft am 22.06.2026

Verwaltungsgemeinschaft Zellingen

Eingetragen am 22.06.2026, 15:33 Uhr
● Aktiv
Gültig ab 22.06.2026
Gültig bis bis auf Widerruf
Betroffener Bereich

Für das Gesamtgebiet der Verwaltungsgemeinschaft (Gemeinden Himmelstadt und Retzstadt, sowie im Markt Thüngen und Markt Zellingen)

Beschreibung

Dies gilt für jegliche Art von offenem Feuer – auch in bestehenden, auf Dauer angelegten Feuerstellen. Das Feuerverbot gilt bis zu seiner Aufhebung. Als Ausnahmeregelung ist das Grillen auf Privatgrundstücken mittels Gas- oder Holzkohle-Grill innerhalb der geschlossenen Ortslage auf feuerfestem Untergrund erlaubt.
Vor Entzünden des Grillfeuers muss gewährleistet sein, dass davon keine Gefahr für die unmittelbare Umgebung ausgeht. Der Grill darf nur auf feuerfestem Untergrund stehen und es ist ein ausreichender Mindestabstand zu leicht entzündbaren Stoffen (z.B. trockenes Gras oder Holz) einzuhalten. Der Grill ist ständig durch eine geeignete Person unter Aufsicht zu halten. Bei starkem Wind darf nicht gegrillt werden, da ansonsten der Funkenflug ein Feuer verursachen könnte. Beim Verlassen des Grills müssen Feuer und Glut vollständig erloschen sein, d.h. die Glut muss bei
Bedarf mit Wasser abgelöscht werden.

Quelle öffnen → geprüft am 22.06.2026

Verwaltungsgemeinschaft Lohr a.Main

Eingetragen am 22.06.2026, 09:39 Uhr
● Aktiv
Gültig ab 22.06.2026
Gültig bis bis auf Widerruf
Betroffener Bereich

Im gesamten Gebiet der Gemeinden
Neuendorf, Neustadt a.Main, Rechtenbach und Steinfeld

Beschreibung

Das Verbot von offenem Feuer gilt auch für die Lagerfeuer und Feuerwerke auf privaten Grundstücken. Das Grillen innerorts im privaten Bereich ist ausnahmsweise erlaubt. Vor Entzünden des Grillfeuers muss gewährleistet sein, dass davon keine Gefahr für die unmittelbare Umgebung ausgeht. Der Grill darf nur auf feuerfestem Untergrund stehen und muss einen ausreichenden Mindestabstand zu leicht entzündlichen Stoffen (z.B. trockenes Gras, Holz) einhalten. Der Grill muss ständig beaufsichtigt werden. Bei starkem Wind darf nicht gegrillt werden, da sonst Funkenflug ein Feuer verursachen könnte. Beim Verlassen des Grills müssen Feuer und Glut vollständig erloschen sein, das heißt, die Glut muss bei Bedarf mit Wasser abgelöscht werden. Außerdem zählt hierzu auch das Aufstellen und Abbrennen von Grablichtern auf den Friedhöfen auf Wiesen, Baum- und in Heckennähe.

Quelle öffnen → geprüft am 22.06.2026

Stadt Lohr

Eingetragen am 22.06.2026, 09:21 Uhr
● Aktiv
Gültig ab 22.06.2026
Gültig bis bis auf Widerruf
Betroffener Bereich

Gesamtgebiet der Stadt Lohr

Beschreibung

Das Verbot von offenem Feuer gilt auch für Lagerfeuer auf privaten Grundstücken. Ausgenommen von diesem Verbot sind Holzkohle-, Gas- und Elektrogrills im privaten Bereich innerorts. Angesichts der anhaltend trockenen und bevorstehend heißen Witterung besteht in unserer Region für Wälder, Hecken, Trockenrasenflächen etc. höchste Brandgefahr. Die Stadt Lohr a.Main sieht sich auf Grund der hohen Brandgefahr gehalten, jegliche Art von offenem Feuer ausnahmslos zu untersagen. Hierzu zählt u.a. auch das aufstellen und abbrennen von Grablichtern auf den Friedhöfen auf Wiesen, Baum- und in Heckennähe.

Quelle öffnen → geprüft am 22.06.2026

Verwaltungsgemeinschaft Kreuzwertheim

Eingetragen am 20.06.2026, 12:29 Uhr
● Aktiv
Gültig ab 20.06.2026
Gültig bis bis auf Widerruf
Betroffener Bereich

Für das Gesamtgebiet der Verwaltungsgemeinschaft Kreuzwertheim (Gemeinde Hasloch mit Ortsteil Hasselberg, Gemeinde Schollbrunn sowie Markt Kreuzwertheim mit Ortsteilen Röttbach, Unterwittbach und Wiebelbach)

Beschreibung

Als Ausnahmeregelung ist das Grillen innerorts im privaten Bereich erlaubt. Vor Entzünden des Grillfeuers muss allerdings gewährleistet sein, dass davon keine Gefahr für die unmittelbare Umgebung ausgeht. Der Grill darf nur auf feuerfestem Untergrund stehen und es ist ein ausreichender Mindestabstand zu leicht entzündbaren Stoffen (z.B. trockenes Gras, Holz) einzuhalten. Der Grill ist ständig durch eine geeignete Person unter Aufsicht zu halten. Bei starkem Wind darf nicht gegrillt werden, da sonst Funkenflug ein Feuer verursachen könnte. Beim Verlassen des Grills müssen Feuer und Glut vollständig erloschen sein, d.h. die Glut muss bei Bedarf mit Wasser abgelöscht werden.

Die Nutzung gemeindlicher Grillplätze ist nur in Absprache mit den jeweiligen Gemeinde zulässig.

Quelle öffnen → geprüft am 22.06.2026

Stadt Karlstadt

Eingetragen am 19.06.2026, 12:11 Uhr
● Aktiv
Gültig ab 20.06.2026
Gültig bis bis auf Widerruf
Betroffener Bereich

Gesamtstadtgebiet von Karlstadt

Beschreibung

Gem. §§ 23, 24 der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) muss wegen der bestehenden akuten Brandgefahr durch die Stadt Karlstadt bis auf Weiteres ein generelles und absolutes Verbot für jegliche Art von offenem Feuer – auch in bestehenden, auf Dauer angelegten Feuerstellen – im Gesamtgebiet von Karlstadt ohne Ausnahme ausgesprochen werden. Grillen mit Holzkohle im privaten Bereich innerorts ist von diesem Verbot ausgenommen.

Das Verbot von offenem Feuer gilt sowohl für die ausgewiesenen städtischen Grillplätze, als auch für Lagerfeuer auf privaten Grundstücken.

Angesichts der anhaltend heißen und trockenen Witterung besteht in unserer Region, insb. für Wälder, Hecken, Trockenrasenflächen etc. allerhöchste Brandgefahr.

Quelle öffnen → geprüft am 19.06.2026

Markt Frammersbach

Eingetragen am 19.06.2026, 09:28 Uhr
● Aktiv
Gültig ab 19.06.2026
Gültig bis bis auf Widerruf
Betroffener Bereich

Gesamtgebiet des Markt Frammersbach

Beschreibung

Das Verbot von offenem Feuer gilt auch für die Lagerfeuer auf privaten Grundstücken sowie für das Betreiben von Grills. Ausgenommen hiervon sind Gas- oder Elektrogrills, insofern sie in sich geschlossen sind und keine Flamme nach außen sichtbar ist. Weiterhin ausgenommen ist das Grillen innerorts (auch mit Holzkonlegrill) aut betestigten Flachen, wenn ausgeschlossen werden kann, dass Bewuchs sich durch Funkenflug o. A. entzünden kann.

Quelle öffnen → geprüft am 19.06.2026

Markt Triefenstein

Eingetragen am 18.06.2026, 14:35 Uhr
● Aktiv
Gültig ab 18.06.2026
Gültig bis bis auf Widerruf
Betroffener Bereich

Gemarkungsgebiet des Marktes Triefenstein

Beschreibung

Aufgrund der anhaltenden Trockenheit und der damit verbundenen erhöhten Brandgefahr gilt ab sofort ein generelles Verbot von offenem Feuer im gesamten Gemarkungsgebiet des Marktes Triefenstein. Erlaubt bleibt das Grillen mit Holzkohlegrills innerorts auf Privatgrundstücken, sofern die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden.

Quelle öffnen → geprüft am 18.06.2026
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