München/Main-Spessart – Der Bayerische Landtag hat in seiner Plenarsitzung am 2. Juli 2025 einstimmig die Änderungen des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) beschlossen. Das neue Gesetz tritt am 16. Juli 2025 in Kraft und bringt zahlreiche Verbesserungen für die Feuerwehren vor Ort.
Der Vorsitzende des Landesfeuerwehrverbandes Bayern, Johann Eitzenberger, würdigte die Entscheidung des Landtags als „wichtigen und zukunftsfähigen Schritt“ für die Feuerwehren im Freistaat:
„Die gestrige Beschlussfassung beweist einmal mehr, dass unsere verbandlichen Strukturen funktionieren. Dank der umfangreichen Beteiligung der Basis und des bemerkenswerten Einsatzes vieler engagierter Kameradinnen und Kameraden konnten bessere Rahmenbedingungen für die bayerischen Feuerwehren erreicht werden. Ich danke allen Beteiligten aus unseren Reihen, den politisch Verantwortlichen und den beteiligten Verbänden für die ausgezeichnete, konstruktive und zielführende Zusammenarbeit.“
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Bereits jetzt ergreifen viele Gemeinden im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit Maßnahmen bei der Brandschutzerziehung und -prävention, indem sie z. B. Aufklärungsarbeit in Schulen oder Kindergärten leisten oder die Bevölkerung über die Vermeidung von Bränden informieren. Mit dem neuen Art. 1 Abs. 3 BayFwG sollen die Gemeinden dazu ermutigt werden, diese wichtigen Maßnahmen fortzuführen oder sogar im Rahmen der Leistungsfähigkeit noch auszubauen.
Eine gute Ausbildung ist die Basis für eine effektive Hilfeleistung im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst und für die Sicherheit der Einsatzkräfte. Die Ausbildung am Standort wird vielfach durch Angebote auf Kreisebene ergänzt. Um das wichtige Engagement der Ausbilder in der Feuerwehrausbildung in den Gemeinden und auf Kreisebene zu stärken, wurde die Möglichkeit einer Entschädigung für Ausbilder ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen: für Kreisausbilder in Art. 2 Satz 2 BayFwG und für die gemeindlichen Ausbilder in Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayFwG.
Um eine Überlastung der Feuerwehren in Orten mit einem hohen Veranstaltungsaufkommen zu vermeiden, wird die Verpflichtung der Feuerwehren, Sicherheitswachen zu stellen, in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG ausdrücklich eingeschränkt auf die Fälle, wenn eine Sicherheitswache nicht durch einen geeigneten Dritten – also insbesondere den Veranstalter – gestellt werden kann.
Da die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren nicht mehr regelmäßig allein durch die Feuerwehrvereine gestellt werden, wurde der Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 BayFwG entsprechend angepasst. Zusätzlich wird im neuen Satz 2 durch die Einführung von Alters- und Ehrenabteilungen in den Feuerwehrvereinen auch ein Rahmen geschaffen, in dem ältere Feuerwehrdienstleistende, die wegen des Erreichens der Altersgrenze aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind, weiterhin ihre Feuerwehr unterstützen können, z. B. bei Aufgaben in der Ausbildung, Brandschutzerziehung oder der Gerätewartung.
Bislang endete der aktive Feuerwehrdienst kraft Gesetzes mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Da sich die gesundheitsbezogene Lebensqualität gerade in den höheren Altersgruppen aufgrund des medizinischen Fortschritts in den letzten Jahren deutlich verbessert hat, werden nach der bisher geltenden Rechtslage zunehmend noch feuerwehrdiensttaugliche Personen vom Dienst in der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr ausgeschlossen. Durch die Anpassung der Altersgrenze in Art. 6 Abs. 2 BayFwG auf das jeweils geltende gesetzliche Renteneintrittsalter (derzeit 67) wird dieser Entwicklung Rechnung getragen und diesen Personen ermöglicht, sich länger in der Feuerwehr einzubringen. Durch die dynamische Verweisung steigt künftig automatisch die Altersgrenze für den Feuerwehrdienst immer dann, wenn das Rentenalter angehoben wird.
Mit der Änderung von Art. 8 Abs. 5 Satz 1 BayFwG wird es den Gemeinden ermöglicht, entsprechend den örtlichen Gegebenheiten völlig frei zu entscheiden, ob der Kommandant ein oder zwei Stellvertreter hat. Dies ermöglicht u. a. eine Entlastung des Ehrenamts, da die Aufgaben auch ohne besondere Begründung auf mehrere Schultern verteilt werden können. Bisher war die Festlegung eines zweiten Stellvertreters nur im Ausnamefall möglich.
Ein (uneingeschränkter) Freistellungsanspruch für den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst kollidiert bei hauptberuflich Beschäftigten und Beamten in der unmittelbaren Gefahrenabwehr mit ihren Dienstpflichten im Hauptamt. Beschäftigte und Beamte der Berufsfeuerwehren, der Ständigen Wachen und Werkfeuerwehren, das Personal der Integrierten Leitstellen, des Rettungsdienstes und des Polizeivollzugsdienstes sind während der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Einsätze, Ausbildungsveranstaltungen und Brandsicherheitswachen in der Freiwilligen Feuerwehr grundsätzlich nicht verfügbar, da die Dienstpflichten des Hauptamtes Vorrang haben. Mit dem neuen Art. 9 Abs. 6 BayFwG wird klargestellt, dass der Freistellungsanspruch für Einsätze in der Freiwilligen Feuerwehr bei Personen, die bereits von Berufs wegen mit der Wahrnehmung von Aufgaben in der unmittelbaren Gefahrenabwehr betraut sind, während der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit grundsätzlich nicht besteht. Dies gilt aber nicht für planbare Veranstaltungen, wie Sicherheitswachen, Ausbildungsveranstaltungen und Übungen. Hier hat der umfassende Freistellungsanspruch für ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende nach Art. 9 Abs. 1 BayFwG weiterhin Vorrang, da Feuerwehrdienstleistende nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFwG teilzunehmen haben und der Arbeitgeber/Dienstherr rechtzeitig Vorbereitungen für die Abwesenheit treffen kann.
Mit dem neu eingefügten Satz 1 soll die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und dem Landesfeuerwehrverband Bayern e. V. und anderen Interessenvertretungen der Feuerwehren im Gesetz zum Ausdruck gebracht werden. Der Landesfeuerwehrverband Bayern e. V. vertritt die Interessen von rund 320.000 Feuerwehrdienstleistenden und ist durch seine Bündelungsfunktion des vielfältigen Meinungsspektrums ein wichtiger Partner für die Staatsverwaltung.
- Brände in Gewerbe- und Industriebetrieben (Art. 28 Abs. 2 Nr. 3):
Bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben kann es zu Gefahrenlagen kommen, die nur mit sehr kostenintensivem Einsatz bekämpft werden können. Diese unverhältnismäßigen Kosten sollen nicht allein der Gemeinde auferlegt werden. Daher werden die Ersatzmöglichkeiten auf Kosten ausgeweitet, die die Gemeinde für Leistungen Dritter zur Brandbekämpfung aufwenden musste. Dies umfasst sowohl Leistungen von Behörden und Organisationen (wie beispielsweise das THW), als auch von privaten Firmen, inklusive deren Werkfeuerwehren. - eCall (Art. 28 Abs. 2 Nr. 5):
Der neue Kostentatbestand ermöglicht es Gemeinden, in Zukunft bei Falschalarmierungen durch eCall-Systeme Kostenersatz zu verlangen. Erfasst werden sämtliche eCall-Systeme, sowohl solche in Kraftfahrzeugen, als auch solche in Smartphones, Smartwatches oder anderen technischen Geräten. - Beweislastumkehr bei Sicherheitsdiensten (Art. 28 Abs. 2 Nr. 6):
Die Praxis zeigt, dass insbesondere Hausnotrufdienste bei Eingang eines Notrufs oftmals nicht prüfen, ob tatsächlich eine Gefahr besteht, sondern generell einen Notruf bei der integrierten Leitstelle absetzen. Diese Praxis führt inzwischen zu einer erheblichen zusätzlichen Belastung der weit überwiegend ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden und auch ihrer Arbeitgeber. Mit der Umkehr der Nachweispflicht soll den Gemeinden eine erweiterte Möglichkeit zum Kostenersatz gegeben werden, damit so bei den Hausnotrufdiensten die erforderliche organisatorische Veränderung veranlasst wird.
Die Feuerwehren verwenden im Einsatz zunehmend Drohnen und Löschroboter, um durch die Nutzung dieser neuen technischen Möglichkeiten die vielfältigen Herausforderungen besser bewältigen zu können. Mit dem neuen Art. 30 BayFwG wird eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen sowie Übersichtsbilder oder -aufzeichnungen mit diesen neuen technischen Geräten geschaffen.
Der Landesfeuerwehrverband Bayern wird zudem als wichtiger Partner des Innenministeriums im Gesetz ausdrücklich genannt, um die Interessen der über 320.000 Feuerwehrdienstleistenden zu vertreten.
Fazit:
Das neue Feuerwehrgesetz setzt wichtige Impulse für die Zukunft unserer Feuerwehren. Es stärkt Ausbildung und Prävention, entlastet die Ehrenamtlichen, schafft Flexibilität und stellt sicher, dass die Feuerwehren auch künftig schlagkräftig und attraktiv bleiben. Der Kreisfeuerwehrverband Main-Spessart schließt sich dem Dank des Vorsitzenden an und sieht die Änderungen als klares Bekenntnis zur Bedeutung des Feuerwehrwesens in Bayern.