Seit 20. März 2020 gilt das neu gefasste Bundesinfektionsschutzgesetz. Die baye-rische Staatsregierung schöpft mit der am 3. April 2022 in Kraft getretenen 16. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (16. BayIfSMV) den deutlich reduzierten Rahmen der im Bundesinfektionsschutzgesetz eröffneten Maßnahmen aus. Von dem Erlass spezieller Hotspotregelungen hat der Bayeri-sche Landtag bisher abgesehen.
Mit Blick auf die aktuell sehr hohen Infektionszahlen ist aber gerade im Bereich der Feuerwehren als Teil der kritischen Infrastruktur ein verantwortungsvolles Handeln jedes Einzelnen gefragt: Wir appellieren dringend, weiterhin mit Umsicht zu agieren.
Für den Feuerwehrdienst sowie für Feuerwehrvereinsaktivitäten gelten derzeit fol-gende Regelungen bzw. Empfehlungen:
a) Dienstbetrieb, auch Übungs- und Ausbildungsbetrieb am Standort
Der Übungs- und Ausbildungsbetrieb am Standort kann unter Berücksichtigung der im Folgenden genannten Maßnahmen wieder intensiviert werden. Dies dient der Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft und der in § 6 der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ geforderten „fachlichen Befähigung“.
Bei der Ausgestaltung des Dienst-, Übungs- und Ausbildungsbetriebs ist aber wei-terhin zu berücksichtigen, dass die Verbreitung von Corona-Infektionen in den Feuerwehren möglichst vermieden werden muss, um die Einsatzfähigkeit nicht durch eine Vielzahl infektions- und isolationsbedingter Ausfälle zu gefährden.
Auch aus der Pflichtaufgabe der Gemeinden, für die Sicherheit und den Gesund-heitsschutz ihrer Feuerwehrdienstleistenden Sorge zu tragen, ergeben sich weiter-gehende Anforderungen. Sie haben als Dienstherren weiterhin sicherzustellen, dass die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsschutzes, die Feuerwehrdienst-vorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden. Die Kom-munale Unfallversicherung Bayern (KUVB) gibt hierzu weiterführende Hinweise und Empfehlungen, jeweils aktuell abrufbar unter https://kuvb.de/praevention/be-triebe-und-einrichtungen/feuerwehren/corona-pandemie/.
Aufgrund der angepassten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 17. März 2022, die vorerst bis zum 25. Mai 2022 gilt, haben die Gemeinden in einem Hygie-nekonzept Maßnahmen zum Infektionsschutz ihrer Feuerwehrangehörigen festzu-legen. Grundlage hierfür ist eine eigene Gefährdungsbeurteilung, die auch das re-gionale Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren berücksichtigt.
Folgende Basisschutzmaßnahmen haben sich hierbei besonders bewährt:
- Impfschutz: Unterweisung der Feuerwehrangehörigen über die Risiken einer Erkrankung an COVID-19 und die Möglichkeit einer Schutzimpfung.
- AHA+L-Regel: Abstand halten, Handhygiene, Masken tragen und lüften.
- Bereitstellung von FFP2-Masken an die Feuerwehrdienstleistenden: In geschlossenen Räumen einschließlich Fahrzeugen wird das Tragen von FFP2-Masken weiterhin dringend empfohlen.
- Hygienische Aufbereitung der Einsatzmittel
- Verminderung von Personenkontakten: z.B. Verringerung der gleichzeiti-gen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen.
- Testkonzept: Angebot von Schnell- bzw. Selbsttests an alle Feuerwehr-dienstleistenden, insbesondere vor geplanten Tätigkeiten. Auch ein Testange-bot nach einem Einsatz kann dazu beitragen, eine weitere Verbreitung zu ver-hindern, weil sich Kontaktpersonen eines positiv Getesteten wachsamer ver-halten und insbesondere den Kontakt zu vulnerablen Personen vermeiden können.
- Fernbleiben: Feuerwehrangehörige mit ungeklärten Symptomen, die auf eine Infektion hindeuten, oder positiven Testergebnissen bleiben der Feuerwehr fern.
b) Institutionalisierter Ausbildungsbetrieb
Die Zugangsbeschränkungen (2G bzw. 3G) für die „institutionalisierte“ Ausbildung, z. B. in den Staatlichen Feuerwehrschulen oder in den Kreisausbildungsstätten, sind nunmehr entfallen.
Weiterhin wird jedoch die Festlegung von Schutzmaßnahmen in einem Hygiene-konzept unter Berücksichtigung der unter a) dargestellten, bewährten Maßnahmen dringend empfohlen. Insbesondere können Tests vor Ort sowie eine Maskenpflicht vorgesehen werden. Dies dient dem Schutz der Teilnehmer sowie des Lehrperso-nals und kann zudem verhindern, dass Lehrgänge wegen Isolations- bzw. Quaran-tänemaßnahmen unterbrochen bzw. abgebrochen werden müssen.
c) Vereinssitzungen sowie soziale/gesellige Aktivitäten von Verein oder Feuerwehr
Die Zugangsbeschränkungen für Veranstaltungen sowie die Kontaktbeschränkun-gen für Ungeimpfte und Nichtgenesene sind entfallen.
Die allgemeinen Verhaltensempfehlungen gelten aber weiterhin (§ 1 der 16. BayIfSMV): Jeder wird angehalten, wo immer möglich zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten und auf ausreichende Handhygiene zu achten. In geschlossenen Räumlichkeiten wird empfohlen, mindestens eine medizinische Gesichtsmaske (bzw. für den Eigenschutz eine FFP2-Maske) zu tra-gen und auf ausreichende Belüftung zu achten. Für Veranstaltungen wird empfoh-len, Hygienekonzepte zu erstellen, die insbesondere Maßnahmen zur Bereitstel-lung von Desinfektionsmitteln und zur Vermeidung unnötiger Kontakte vorsehen.
Vor Veranstaltungen und Zusammenkünften ist die Durchführung eines Schnell- oder Selbsttests empfehlenswert. Je nach regionalem Infektionsgeschehen sollten ggf. die Möglichkeiten genutzt werden, Zusammenkünfte digital zu gestalten.
Wie bisher bleibt das Impfen zentral für den Weg aus der Pandemie. Wir bitten da-her weiterhin, gerade an die Mitglieder der Feuerwehren als Teil der kritischen Inf-rastruktur dringend zu appellieren, die Impfangebote für Erst-, Zweit- oder Auffri-schungsimpfung wahrzunehmen. Dies dient neben der Aufrechterhaltung der Ein-satzbereitschaft der Feuerwehren auch dem Eigenschutz, da Feuerwehrdienstleis-tende nicht immer Kontakte vermeiden und Abstände einhalten können und daher einer erhöhten Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind.
Dank Ihres umsichtigen Handelns ist es bisher – auch auf den Höhepunkten der bisherigen pandemischen Wellen – gelungen, die Einsatzfähigkeit der bayerischen Feuerwehren zu gewährleisten. Vielen Dank für Ihre Unterstützung für den Weg durch und aus der Pandemie.
Dieses Schreiben wurde mit dem Landesfeuerwehrverband Bayern und der KUVB abgestimmt. Weitere Informationen sind u. a. auch auf der „Lernbar“ der Staatlichen Feuerwehrschulen in Bayern (https://www.feuerwehr-lernbar.bayern/download/), den Internetseiten des Landesfeuerwehrverbands Bayern, der KUVB und der DGUV verfügbar.