Liebe Leserinnen und Leser,
die neue Allgemeinverfügung zur vorläufigen Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie ist um Mitternacht in Kraft getreten. Diese Allgemeinverfügung bindet jedermann, gilt zunächst bis zum 3. April 2020, 24:00 Uhr und kann bei Bedarf verlängert werden.
Es ist uns wichtig, immer wieder zu betonen, dass die damit verbundenen gravierenden Maßnahmen keinen Selbstzweck und schon gar keine böswillige Schikane der Staatsregierung darstellen, sondern zwingend geboten sind. Denn die Fallzahlen steigen nach wie vor stark an – heute 10:00 Uhr müssen wir leider in Bayern 3.695 Infizierte und 21 Corona-Tote verzeichnen. Und gleichzeitig hatten wir bis gestern Mittag feststellen müssen, dass die bis dahin angeordneten Einschränkungen von zu vielen Menschen nicht in dem erhofften Maße beherzigt worden waren.
Nach allem, was die Polizei heute meldet, gehen die allermeisten Menschen in Bayern mit der veränderten Situation sehr verantwortungsvoll um und halten sich an die gestern vom Ministerrat beschlossenen tiefgreifenden Einschränkungen der persönlichen Freiheit jedes einzelnen. Dass dies – auch wenn das Wetter heute in weiten Teilen Bayerns schlecht ist – eine erhebliche Belastung bedeutet, ist uns bewusst. Umso mehr sind wir Ihnen und allen Menschen in Bayern dankbar für das Verständnis, für ihre Einsicht und ihre Rücksichtnahme auf die insbesondere hoch betagten und schwer vorerkrankten Menschen, für deren Gesundheit und Überleben zu aller erst das drastische Instrument der vorläufigen Ausgangsbeschränkung erlassen wurde.
Die Polizei, unterstützt von Sicherheitswacht und kommunalen Ordnungsdiensten, kontrolliert die Einhaltung der Verbote und Beschränkungen mit zahlreichen Stichproben.
Ich habe die Polizei angewiesen, auch in den nächsten Tagen in gleicher Weise zu verfahren. Verstöße werden konsequent verfolgt, hartnäckige Zuwiderhandlungen in jedem Falle zur Anzeige gebracht. Ordnungswidriges Handeln ist in diesem Zusammenhang mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro bedroht.
Darüber hinaus berichtet die Polizei dem Innenministerium regelmäßig zur Lage, damit die Staatsregierung ggf. auch sehr kurzfristig auf eine mangelnde Beachtung der Ge- und Verbote neuerlich reagieren kann. Dessen sollte es möglichst nicht bedürfen, es hängt aber von der Einsichtsfähigkeit aller Bürgerinnen und Bürger ab.
Auf den verschiedensten Kanälen – vom Fax bis zu den Social Media Diensten – erreichen das Gesundheitsministerium und das Innenministerium zahlreiche Fragen zur Auslegung der gestern erlassenen Allgemeinverfügung. Da gerade Sie, die Sie Beschäftigte bzw. Helferinnen und Helfer der Allgemeinen Inneren Verwaltung, der Polizei, der Feuerwehren, der Hilfsorganisationen und kommunaler Verwaltungen sind und diese Regelungslage zum Teil sogar selbst vollziehen, aber jedenfalls in Ihrem Bekanntenkreis oft gefragt werden „wie ist denn das? Darf ich dieses oder jenes?“ möchten wir hier einige wenige Hinweise geben. Dies umso mehr, als wir zahlreiche Rückmeldungen bekommen haben, dass unsere Newsletter derzeit weit über den originären Empfängerkreis hinaus verteilt und als Informationsquelle genutzt werden.
Viele Betroffene nähern sich der Frage der Berechtigung zu aller erst über die Ausnahmetatbestände. Dies ist aber der falsche Einstieg. Denn im Vordergrund steht zu aller erst der Grundsatz, wonach jeder angehalten ist, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. Dieser Grundsatz lenkt und leitet auch die Auslegung der Ausnahmen. Deshalb wäre es unangebracht, die Liste der Ausnahmen trickreich nach vermeintlichen Schlupflöchern zu durchsuchen oder so zu interpretieren, dass am Ende die Ausnahmen die Regel bilden. Lassen Sie uns dies an zwei Beispielen erläutern.
Offenbar haben viele Menschen Umzugspläne und manche fragen nun, ob sie den Umzug absagen müssen. Ausgehend vom Grundsatz „möglichst wenig Kontakte“ wäre die erste Frage „ist der Umzug jetzt zwingend nötig oder kann er auch in einigen Wochen erfolgen?“. Ziehen etwa Sohn oder Tochter zu Hause aus und in eine kleine Eigentumswohnung der Eltern, dann sollte der Umzug aufschiebbar sein, weil die Kids in diesem Fall weder zwingend sofort „raus müssen“, noch die neue Wohnung anderweitig vergeben werden könnte. Es wäre also nicht angemessen, wenn sich trotz Aufschiebbarkeit ein halbes Dutzend Helfer träfen, um auf engstem Raum bei starker körperlicher Anstrengung den Umzug durchzuführen.
Muss der Betreffende aber z.B. aus vertraglichen Gründen zwingend seine bisherige Wohnung bis zum Monatsende räumen, dann bleibt kaum eine vernünftige Alternative zum Umzug jetzt. Dann sind aber die Hygiene- und Abstandsregeln möglichst gut einzuhalten. Und wird der Umzug von einem gewerblichen Umzugsunternehmen durchgeführt, dann unterfällt dieses ohnehin dem Ausnahmetatbestand der Ausübung beruflicher Tätigkeiten.
Sehr viele fragen auch, „darf ich zum Spazierengehen an den Tegernsee, Chiemsee oder zum Wandern an einen beliebten Berg fahren, auch wenn ich nicht in der unmittelbaren Umgebung wohne?“. Von derlei Touren raten wir ab. Es waren ja gerade auch die enormen Massen an Ausflüglern, die sich letzte Woche bei schönstem Wetter dicht gedrängt an den touristischen Hotspots Bayerns getummelt haben, die die Staatsregierung zum neuerlichen Erlass verschärfter Regelungen gezwungen haben.
Es wäre also unsinnig und kontraproduktiv, wenn solche Zustände neuerlich auftreten würden, weil viele Menschen die Ausnahmeregelung viel zu weit interpretieren. Gehen Sie an die Luft, gehen Sie spazieren, aber tun Sie dies in der näheren Umgebung Ihrer Wohnung.
Gerade ab Montag, wenn viele nach dem Wochenende zur Arbeit müssen, wird verstärkt die Frage auftauchen, wie man nachweist, dass man in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit unterwegs ist. Unser Rat: handeln Sie pragmatisch und kreativ. Viele Beschäftigte haben von ihren Arbeitgebern einen Dienstausweis, Werksausweis oder Beschäftigtenausweis erhalten. Führen sie ein solches Dokument mit und halten Sie es griffbereit.
Gibt der Arbeitgeber solche Dokumente nicht aus, sollte er gebeten werden, eine formlose Bestätigung auszustellen, dass man für ihn arbeitet und unterwegs ist. In Kombination mit dem Personalausweis oder Reisepass sollte dies regelmäßig genügen, um die Berechtigung der Fahrt zu belegen.
Selbständige können beispielsweise einen Auftrag oder eine Anforderung des Kunden bereithalten, um die Fahrtberechtigung einfach nachzuweisen. Und wer zum Arzt oder in die Apotheke muss und etwa einen Terminzettel, eine entsprechende Mail oder ein Rezept besitzt, kann schon durch Vorzeigen eines solchen Papiers die polizeiliche Kontrolle deutlich erleichtern.
Eines ist uns noch wichtig: Auch ehrenamtliche Angehörige der Einsatzorganisationen wie BRK, MHD, ASB, Johanniter, DLRG und THW etc. sowie der Sicherheitswacht unterfallen im Zusammenhang mit einem Einsatz bei diesen der Ausnahmeregelung der Ausübung beruflicher Tätigkeiten.
Wer sich genauer informieren will, kann dies wie folgt tun:
Auf der Homepage des Bayerischen Innenministeriums unter dem Link www.corona-katastrophenschutz.bayern.de geben wir unter dem Stichwort „Fragen und Antworten“ konkrete Hinweise auf häufig an uns gerichtete Fragen.
Darüber hinaus informieren wir täglich zielgruppenspezifisch auch auf den Sozialen Medien
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Zu den Themen „Warum sollten Sie Hamsterkäufe vermeiden?“ und zum Thema „Warum eine vorläufige Ausgangsbeschränkung?“ sind zwei anschauliche Erklärvideos abrufbar. Eine an Sie gerichtete Videobotschaft finden Sie hier.