Liebe Leserinnen und Leser,
die Lage ist nach wie vor angespannt. Stand heute haben sich 4457 Personen in Bayern mit COVID-19 infiziert, das sind 762 Fälle mehr als gestern (Vortag +588 Fälle), 22 Personen sind leider verstorben (Stand gestern: 21). Hinsichtlich der Altersverteilung fällt auf, dass zunehmend auch jüngere Menschen schwer erkranken, vor allem Raucher. Diese Tendenz zeigt einmal mehr, dass die Pandemie keinesfalls ausschließlich eine Angelegenheit der Alten, Schwachen und Kranken ist, sondern dass gerade auch die jungen Menschen sich äußerst verantwortungsvoll verhalten müssen.
Das Infektionsgeschehen verteilt sich aktuell höchst unterschiedlich über das gesamte Staatsgebiet. Die Hauptlast liegt auf Südbayern. Allein die Landeshauptstadt und der Landkreis München registrieren ein Viertel, der gesamte Regierungsbezirk Oberbayern verzeichnet etwa die Hälfte aller Infektionen in Bayern. Für Mittel- und Nordbayern bedeutet dies keinesfalls Entwarnung. Auch dort ist zu erwarten, dass die Fallzahlen mit zeitlicher Verzögerung ebenfalls noch deutlich steigen werden. Und im Bereich der stationären Krankenversorgung könnten in absehbarer Zeit Verlegungen in Kliniken anderer Regionen mit freien Betten nötig werden, sollten sich in Südbayern gerade die Kapazitäten an Intensivbetten und Beatmungsplätzen erschöpfen. Hierauf müssen sich schon jetzt die Gesundheitsverwaltung, die Hilfsorganisationen und natürlich die Kliniken in ganz Bayern einstellen.
Vor diesem Hintergrund appellieren wir noch einmal eindringlich an alle Landräte und Oberbürgermeister, die ihre Führungsgruppen Katastrophenschutz (FüGK) noch nicht im Betriebsmodus haben, dies spätestens morgen sicherzustellen.
Die ersten 24 Stunden nach Inkrafttreten der Allgemeinverfügung zur vorläufigen Ausgangsbeschränkung sind nach den Wahrnehmungen der Polizei weitgehend ruhig verlaufen. Die weit überwiegende Zahl der Menschen hat den Ernst der Lage erkannt und verhält sich entsprechend. Bei ca. 25.000 Kontrollen von Personen, Lokalen und Geschäften wurden gut 920 Verstöße festgestellt, von denen 529 geahndet wurden.
Nach den Kommunalwahlen vom vergangenen Sonntag ist nun der Versand der Briefwahlunterlagen für die teils noch notwendigen Stichwahlen voll angelaufen. Diese werden ausschließlich als Briefwahl durchgeführt. Dies beruht zum einen auf einer infektionsschutzrechtlichen Anordnung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege. Zudem soll noch im Laufe der kommenden Woche und damit vor den Stichwahlen auch eine klarstellende wahlgesetzliche Regelung geschaffen werden. Der entsprechende Gesetzentwurf soll kommende Woche vom Landtag beraten und beschlossen werden.
Wir sind den Gemeinden außerordentlich dankbar, dass sie diese neuartige Herausforderung so engagiert angehen und so den Wahlen als dem Fundament unserer Demokratie zur Wirkung verhelfen. Immer wieder werden wir gefragt, ob es nicht besser gewesen wäre, die Stichwahlen zeitlich weit hinauszuschieben, bis die Pandemie abgeklungen ist. Unsere Antwort ist Nein. Erstens weiß niemand, wann der erhoffte bessere Zustand erreicht ist. Zweitens sollte der zeitliche Abstand zwischen der Hauptwahl und den Stichwahlen nicht weit über die gesetzlich vorgesehene Frist des zweiten Sonntags nach der Hauptwahl hinausgehen. Drittens – und ganz entscheidend: Gerade jetzt, wo vor Ort teils gravierende Entscheidungen zu treffen sind, wo bei den kreisfreien Städten und den Landratsämtern die FüGK aufgerufen sind, müssen vor Ort an der Spitze der kommunalen Exekutive klare Verhältnisse herrschen. Alle Bürgermeister, Oberbürgermeister und Landräte in Bayern müssen am 1. Mai über ein klares Mandat verfügen.
Die Corona-Krise beeinflusst auch ganz erheblich die Arbeit der „Kommunalparlamente“, also Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirkstage. Auch der Bayerische Landtag trägt der allgemeinen Situation Rechnung und hat in der vergangenen Woche nur in einer nach der Stärke der einzelnen Fraktionen proportional verkleinerten Besetzung im Plenum getagt.
Für die aktuelle Sitzungstätigkeit der kommunalen Gremien haben wir am vergangenen Freitag an alle Landratsämter, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften Hinweise übermittelt. Danach sind Sitzungen der nach den Kommunalgesetzen vorgesehenen kommunalen Gremien keine Veranstaltungen im Sinn der nach § 28 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erlassenen Allgemeinverfügung. Die Allgemeinverfügung zielt nicht auf die Einschränkung der Tätigkeit der Organe staatlicher oder kommunaler Behörden. Die Handlungsfähigkeit der staatlichen, aber auch der kommunalen Ebenen muss gerade auch im Interesse eines wirksamen Infektionsschutzes und der Bewältigung der Auswirkungen infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen grundsätzlich aufrecht erhalten bleiben. Dies erfordert es, die Entscheidungsfähigkeit staatlicher und kommunaler Stellen auch in der gegenwärtigen Situation grundsätzlich aufrecht zu halten. Dessen ungeachtet sollen Sitzungen dieser kommunalen Gremien jedoch bis auf Weiteres auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Im Rahmen des gesetzlich möglichen sollen die betreffenden Organe die Lage flexibel handhaben. Das heißt u.a., die Sitzungstätigkeit möglichst auf unverzichtbare, unaufschiebbare Entscheidungsnotwendigkeiten zu beschränken. Dies gilt auch für Sitzungen, die nach den Regelungen der Geschäftsordnungen turnusmäßig erforderlich wären. Wo immer möglich, sollen verkleinerte Gremien, etwa nach dem Vorbild eines Ferienausschusses tagen. Ein solcher Ausschuss ließe sich auch kurzfristig im Umlaufverfahren einsetzen. Die Befugnisse der Bürgermeister, Landräte und Bezirkstagspräsidenten dringliche Anordnungen zu treffen, bleiben davon unberührt.
Um unter allen Umständen eine Versorgung von Patienten und Pflegebedürftigen gewährleisten zu können, weitet die Staatsregierung die Notbetreuung für Kinder aus. Von Montag an können Eltern auch dann eine Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen und Schulen in Anspruch nehmen, wenn lediglich ein Elternteil in den Bereichen Gesundheitsversorgung oder Pflege tätig ist. Bisher war gefordert, dass beide Elternteile in einer kritischen Infrastruktur beschäftigt sind. Dieser Schritt trägt der sich speziell in der Gesundheitsversorgung zusehends stärker anspannenden Personalsituation Rechnung. Zum erfassten Personenkreis zählen auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rettungsdienstes, bis hin zum fliegenden und technischen Personal der Rettungshubschrauber. Für andere Bereiche der kritischen Infrastruktur bleibt es bei der bisherigen Verfahrensweise.