Liebe Leserinnen und Leser,
Stand heute 10:00 Uhr haben wir in Bayern 8.842 Corona-Infektionen (+ 1.534 im Vergleich zum Vortag) und weitere 11 Corona-Tote zu verzeichnen, sodass sich deren Gesamtzahl auf 52 erhöht hat. Erstmals in der Reihe dieses Newsletters möchte ich Ihnen zur Infektionslage auch über statistische Lichtblicke berichten, nämlich die Zahl der Genesenen. Aktuell sind dies 439. Bei aller Zurückhaltung, die man dieser Zahl in puncto Genauigkeit entgegenbringen muss, weil diese Kategorie – im Unterschied zu den Ansteckungsfällen – keiner infektionsschutzrechtlichen Meldepflicht unterliegt und deshalb das Meldeverhalten unvollständig sein dürfte, so bringt diese Kategorie doch den tröstlichen Umstand in Erinnerung, dass der allergrößte Teil der Corona-Patienten nach etwa zwei Wochen genesen und nach Ansicht führender Virologen für mindestens 10 Jahre gegen Corona immun ist.
Ebenfalls positiv ist, dass die Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung sowie die Allgemeinverfügung zu den Veranstaltungsverboten und Betriebsuntersagungen anlässlich der Corona-Pandemie bei den Menschen in Bayern nach wie vor sehr große Akzeptanz finden. Die Polizei berichtet nur von vereinzelten Verstößen. Stand heute wurden etwa 22.500 Kontrollen von Personen, Gaststätten und Gewerbebetrieben durchgeführt. Hierbei wurden 1.050 Verstöße festgestellt. 570 Ordnungswidrigkeiten wurden zur Anzeige gebracht, weil im jeweiligen Einzelfall eine Belehrung oder eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld nicht ausreichend waren, um den Verstoß angemessen zu ahnden bzw. den Betroffenen zur Einsicht zu bringen.
Leider nehmen die Fälle zu, bei denen allem Anschein nach teils langjährig schwelende Nachbarschaftsstreitigkeiten in der Corona-Thematik ihre Fortsetzung finden. Meist lautet der Vorwurf, der andere erhalte unerlaubten Besuch, verlasse ohne triftigen Grund die Wohnung oder halte zu geringen Abstand. Natürlich entwickelt gerade im näheren persönlichen Umfeld die Sozialkontrolle eine erhebliche Hebelwirkung für die Einhaltung von Vorschriften und Gesetzen. Die Corona-Krise ist aber in ihrer Tragweite viel zu ernst und die polizeilichen Ressourcen sind gerade in der aktuellen Situation viel zu wertvoll, als dass sie für die Pflege persönlicher Animositäten und Feindschaften missbraucht werden dürften. Gerade in dieser schwierigen Zeit gilt umso mehr: Der Ton macht die Musik! Ich empfehle durchaus, Menschen, die z.B. den Mindestabstand in der Warteschlange nicht einhalten, hierauf anzusprechen. Dies sollte aber stets unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern, in freundlichem Ton und idealerweise mit einem Augenzwinkern geschehen.
Die systematischen Personenkontrollen an den Grenzen zu Österreich waren zunächst für zehn Tage angeordnet und wären demnach heute ausgelaufen. Das Bundesinnenministerium hat heute entschieden, die Kontrollen, die an sieben Grenzübergängen zu unseren südlichen Nachbarn von der Bayerischen Grenzpolizei durchgeführt werden, bis auf Weiteres zu verlängern. Die erforderliche Notifizierung bei der EU-Kommission wird der Bund umgehend vornehmen.
Ein jahreszeitlich und im wahrsten Sinne des Wortes naturbedingt immer mehr Bedeutung gewinnendes Thema sind die Einreisemodalitäten für sog. Saisonarbeiter und Erntehelfer in der Landwirtschaft und im Gartenbau. Dieser Personenkreis, der sich üblicherweise im Verlauf eines Sommerhalbjahres bundesweit auf ca. 250.000 Arbeitskräfte beläuft und weit überwiegend aus osteuropäischen Staaten stammt, ist schon wegen dieser quantitativen Dimensionen in die Überlegungen für eine wirksame Unterbrechung der Corona-Infektionsketten einzubeziehen. Deshalb hat das Bundesinnenministerium mit Wirkung zum 25. März 2020, 17:00 Uhr, Folgendes verfügt:
„Allen Saisonarbeitern/Erntehelfern, die aus Drittstaaten, aus Großbritannien oder aus EU-Staaten, die den Schengen-Besitzstand nicht voll anwenden (Anm.: das sind Bulgarien, Kroatien und Rumänien) sowie aus Staaten, zu denen Deutschland Binnengrenzkontrollen vorübergehend wiedereingeführt hat (Anm.: das sind aktuell Österreich, Frankreich, Luxemburg, Dänemark und diesen gleichgestellt die Schweiz), nach Deutschland einreisen wollen, ist im Rahmen der bestehenden Grenzkontrollen die Einreise zu verweigern.“
Die Maßnahme gilt bis auf Weiteres. An Stelle der extra einreisenden Erntehelfer sollen nun verstärkt inländische Arbeitskräfte in der Landwirtschaft zum Einsatz kommen, deren Arbeitgeber als Folge der Pandemie Kurzarbeit angemeldet haben. Des Weiteren ist daran gedacht, für derlei Hilfstätigkeiten bereits in Deutschland befindliche Asylbewerber anzuwerben, soweit sie im Rahmen ihrer aufenthaltsrechtlichen Duldung eine Beschäftigung ausüben dürfen.
Ausdrücklich hingewiesen sei auf einen weit verbreiteten Irrtum, wonach ausländische Pflegekräfte, die für eine befristete Zeit in Deutschland Aufgaben in der häuslichen Pflege übernehmen, den Regelungen für Saisonarbeitskräfte unterfallen würden. Dies ist nicht der Fall, dieser Personenkreis ist insoweit auch nicht von den jüngst angeordneten Einreiseverboten erfasst.
Die Tschechische Republik hat wegen der Corona-Krise bereits am 12. März 2020 für zunächst 30 Tage den Ausnahmezustand verhängt. In der Folge werden insbesondere die Grenzen zu Deutschland und Österreich streng kontrolliert. Der regelmäßige Bahn-, Schiffs- und Busverkehr von und nach Deutschland ist eingestellt. Im Zuge dieser Maßnahmen ist selbst für EU-Ausländer die Einreise nach Tschechien grundsätzlich untersagt. Eng begrenzte Ausnahmen gibt es nur für Berufspendler. Entsprechend den Hinweisen der Deutschen Botschaft Prag gilt für die wichtigsten Fallkonstellationen im Kern Folgendes:
- Pendler aus Deutschland oder Österreich, die die deutsch-tschechische oder österreichisch-tschechische Grenze in Richtung Tschechien zum Zwecke der Arbeitsausübung überschreiten:
Dies ist nur in Abständen von mindestens 21 Tagen möglich, Pendlerbestätigung und Pendlerausweis sind als Nachweise vorzulegen. Für einen weiteren Grenzübertritt (insbesondere nach einer Rückkehr nach Deutschland oder Österreich erneute Wiedereinreise nach Tschechien) muss nachgewiesen werden, dass zunächst eine zweiwöchige Quarantäne absolviert wurde. Eine Unterschreitung des Mindestaufenthaltszeitraums ist möglich, führt aber zur Verwirkung des Pendlerstatus und somit aktuell zum Ausreise- oder Einreiseverbot. Die Mitnahme von Familienangehörigen ist gestattet, soweit das Familienverhältnis durch die Vorlage einer Geburts- bzw. Heiratsurkunde belegt werden kann. - Angehörige des Gesundheits- und Rettungswesens sowie der sozialen Dienste, die in Deutschland oder Österreich arbeiten, aber in Tschechien leben:
Diese Personen dürfen bei Vorlage eines entsprechenden Beschäftigungsnachweises die Grenze auch weiterhin als Tagespendler überqueren. - Pendler aus Tschechien, die die tschechisch-deutsche oder tschechisch-österreichische Grenze in Richtung Deutschland oder Österreich zum Zwecke der Arbeitsausübung überschreiten:
Dies ist nur in Abständen von mindestens 21 Tagen möglich, Pendlerbestätigung und Pendlerausweis sind als Nachweise vorzulegen. Im Falle, dass der Arbeitsplatz in Deutschland mehr als 100 km von der deutsch-tschechischen Staatsgrenze entfernt liegt, muss der Grenzübertritt zwingend über bestimmte Grenzübergänge erfolgen. Im Übrigen gelten die oben beschriebenen Regelungen für Personen, die in der Gegenrichtung pendeln, entsprechend.
Bleiben Sie besonnen!