Beschluss des Bayerischen Landtags
Der Landtag hat in seiner heutigen öffentlichen Sitzung beraten und beschlossen:
Bayerisches Infektionsschutzgesetz (BayIfSG)
Art. 1
Gesundheitsnotstand
(1)1 Die Staatsregierung stellt das Vorliegen eines Gesundheitsnotstands fest, wenn eine übertragbare Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der bayerischen Bevölkerung so zahlreich oder in so schwerer Ausprägung auftritt oder aufzutreten droht, dass dadurch die Versorgungssicherheit durch das öffentliche Gesundheitswesen und die Gesundheit oder das Leben einer Vielzahl von Menschen ernsthaft gefährdet erscheint. 2 Der Gesundheitsnotstand kann je nach Gefährdungslage zeitlich oder örtlich beschränkt ausgerufen werden. 3 Die Ausrufung des Katastrophenfalles nach dem Bayerischen Katastrophenschutzgesetz bleibt unberührt. 4 Der Landtag oder die Staatsregierung stellen das Ende eines Gesundheitsnotstands fest.
(2) 1 Die Befugnisse dieses Gesetzes finden nur Anwendung, sobald der Gesundheitsnotstand festgestellt ist. 2 Sie können auch dann im gesamten Landesgebiet genutzt werden, wenn der Gesundheitsnotstand räumlich nur auf einen Teil des Landesgebiets beschränkt ist, soweit das dadurch verfügbar gemachte Material oder Personal der Entlastung im Gebiet des Gesundheitsnotstands dient.
Teil 1 Sicherung der Materialversorgung
Art. 2 Verfügbares Material
(1)1 Die zuständige Behörde kann bei jedermann medizinisches, pflegerisches oder sanitäres Material beschlagnahmen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der notwendigen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich ist. 2 § 16 Abs. 2 IfSG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Betreten von sowie Maßnahmen in Wohnungen unzulässig sind. 3 Für die nach Satz 1 beschlagnahmten Gegenstände besteht ein absolutes Verfügungsverbot im Sinne des § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 4 Die Beschlagnahmung lässt das zivilrechtliche Eigentum unberührt.
(2) 1 Die zuständige Behörde kann gegenüber jedermann für inhaltlich klar bestimmte Materialien oder Materialgruppen ein Verbot erlassen, diese Materialien zu verkaufen oder sich anderweitig zu ihrer schuldrechtlichen Überlassung zu verpflichten,soweit dies zur Aufrechterhaltung der notwendigen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich ist. 2 Abs. 1 Satz 2 gilt für die von einem Verbot erfassten schuldrechtlichen Verträge entsprechend.
(3) 1 Die zuständige Behörde kann gegenüber jedermann anordnen, dass Material, das nach Abs. 1 beschlagnahmt wurde oder nach Abs. 2 mit einem Verpflichtungsverbot belegt ist, zu einem behördlich nach Satz 2 festzulegenden Preis an den Staat, eine Kommune oder eine andere von der zuständigen Behörde benannte juristische oder private Person, die in die medizinische oder pflegerische Versorgung eingebunden ist, kaufvertraglich abzugeben ist.2 Der nach Satz 1 festzusetzende Preis hat sich nach dem üblichen Verkaufspreis des jeweiligen Gegenstandes zu richten, den dieser unmittelbar vor Eintritt der den Gesundheitsnotstand begründenden Infektionslage hatte.
(4) Anordnungen nach den Abs. 1 bis 3 verlieren kraft Gesetzes ihre Gültigkeit, sobald der Gesundheitsnotstand aufgehoben wurde.
Art. 3
Herstellung von Material 1
Die zuständige Behörde kann gegenüber Betrieben, die zur Herstellung benötigten medizinischen, pflegerischen oder sanitären Materials technisch und wirtschaftlich in der Lage sind, die vorrangige und umgehende Produktion einer bestimmten Menge dieses Materials anordnen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der notwendigen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich ist. 2 Art. 2 Abs. 3 gilt gegenüber diesen Betrieben hinsichtlich des aufgrund einer Anordnung nach Satz 1 hergestellten Materials entsprechend. 3 Der Staat garantiert die vollständige Abnahme des aufgrund einer Anordnung nach Satz 1 hergestellten Materials. 4 Art. 2 Abs. 4 gilt entsprechend.
Art. 4
Meldepflichten
Hat die zuständige Behörde öffentlich bekannt gemacht, dass zur Aufrechterhaltung der notwendigen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung inhaltlich eindeutig bestimmte Mengen eines Materials oder einer Materialgruppe benötigt werden, hat jedermann, der
1. einen Bestand derartiger Materialien besitzt, der über den Eigenverbrauch oder den Bedarf für den eigenen medizinischen oder pflegerischen Versorgungsauftrag hinausgeht, oder
2. zu deren gesamten oder teilweisen Herstellung im Sinne des Art. 3 technisch und wirtschaftlich in der Lage ist unverzüglich gegenüber der zuständigen Behörde Meldung abzugeben.
Teil 2
Sicherung der Personalkapazität
Art. 5
Inanspruchnahme von Organisationen
(1) 1 Die zuständige Behörde kann die Feuerwehren und die freiwilligen Hilfsorganisationen im Sinne des Art. 2 Abs. 13 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) verpflichten
1. ihr Namen, Alter, Kontaktdaten sowie den jeweiligen Ausbildungsstand ihrer Mitglieder zu übermitteln, die über medizinische oder pflegerische Kenntnisse verfügen, die nach Maßgabe der zuständigen Behörde zur Bewältigung des Gesundheitsnotstands benötigt werden, und
2. nach Maßgabe der zuständigen Behörde die erforderliche Hilfe bei der Bewältigung des Gesundheitsnotstands zu leisten.
2 Art. 7 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) gelten entsprechend. 3 Die besondere Stellung der Angehörigen des Bayerischen Roten Kreuzes und der anderen freiwilligen Hilfsgesellschaften im Sinne des I. Genfer Abkommens bleibt unberührt.
(2) Die zuständige Behörde kann die Bayerische Landesärztekammer und die Bayerische Landeszahnärztekammer verpflichten, ihr kostenfrei Namen, Alter, ärztliche Fachrichtung und Kontaktdaten ihrer aktiven oder bereits im Ruhestand befindlichen Mitglieder zu übermitteln, die nach Maßgabe der zuständigen Behörde geeignet sind, einen für die Bewältigung des Gesundheitsnotstands zusätzlich erforderlichen ärztlichen Personalbedarf zu decken.
Art. 6
Inanspruchnahme Dritter
(1) 1 Soweit dies zur Bewältigung des Gesundheitsnotstands erforderlich ist, gilt Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayKSG mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde auch eine Zuweisung an Einrichtungen der medizinischen oder pflegerischen Versorgung zur Erbringung von ausbildungstypischen Dienst-, Sach- und Werkleistungen anordnen kann. 2 Eine Inanspruchnahme ist unzulässig, soweit die betroffene Person hierdurch in ihrer Gesundheit oder körperlichen Unversehrtheit unverhältnismäßig gefährdet wird. 3 Die zuständige Behörde tritt an die Stelle der Katastrophenschutzbehörde.
(2) Art. 33a Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 BayRDG sowie Art. 9 Abs. 1 Satz 3 und 4, Art. 10 Satz 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Erstattungsansprüche im Falle einer Inanspruchnahme
1. von derjenigen Einrichtung, der die Person zugewiesen wurde,
2. im Übrigen von der zuständigen Behörde zu tragen sind.
Teil 3
Schlussvorschriften
Art. 7
Entschädigung
Soweit eine Maßnahme nach diesem Gesetz enteignende Wirkung hat, ist der hiervon Betroffene angemessen in Geld zu entschädigen.
Art. 8
Sofortige Vollziehbarkeit
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und Anordnungen nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.
Art. 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. über ein nach Art. 2 Abs. 1 beschlagnahmtes Material anders als nach Art. 2 Abs. 3 verfügt oder zu verfügen versucht,
2. sich hinsichtlich eines nach Art. 2 Abs. 2 mit einem Verpflichtungsverbot belegten Materials anders als nach Art. 2 Abs. 3 verpflichtet oder zu verpflichten versucht,
3. einer nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 ergangenen Anordnung nicht umgehend nachkommt,
4. eine nach Art. 4 gebotene Meldung nicht, nicht richtig, nicht umgehend oder nicht vollständig abgibt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 € geahndet werden.
Art. 9a
Änderung weiterer Rechtsvorschriften
(1) In Art. 41 Abs. 4 Satz 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2010-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 604) geändert worden ist, werden die Wörter „Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag“ durch die Wörter „Zeitpunkt“ ersetzt.
(2) Das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl. S. 834, BayRS 2021-1/2-I), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 342) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Art. 60 folgende Angabe eingefügt:
„Art. 60a
Stichwahlen im Rahmen der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2020“.
2. Nach Art. 60 wird folgender Art. 60a eingefügt:
„Art. 60a
Stichwahlen im Rahmen der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2020
1 Die am 29. März 2020 im Zuge der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen erforderlich werdenden Stichwahlen werden ausschließlich als Briefwahlen durchgeführt.2 Die Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen werden durch die Gemeinden an alle wahlberechtigten Personen von Amts wegen ohne Antrag versandt.“
(3) In § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch Verordnung vom 10. März 2020 (BayMBl. Nr. 112) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Infektionsschutzgesetzes (IfSG)“ die Wörter „und des Bayerischen Infektionsschutzgesetzes (BayIfSG)“ eingefügt.
Art. 10
Einschränkung von Grundrechten
Das Recht auf körperliche Unversehrtheit und die Freizügigkeit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 11 des Grundgesetzes, Art. 109 der Verfassung) können auf Grund dieses Gesetzes eingeschränkt werden.
Art. 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 27. März 2020 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.2 Abweichend von Satz 1 tritt Art. 9a Abs. 2 mit Wirkung vom 16. März 2020 in Kraft.