Die Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB) hat auf eine entsprechende Anfrage des Bayerischen Roten Kreuzes mitgeteilt, dass die im Gesundheitsdienst tätigen Personen, die einem besonders hohen Risiko aufgrund ihrer Tätigkeit ausgesetzt sind, natürlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.
Die Anerkennung eines Arbeits-(Dienst-) Unfalls setzt grundsätzlich aber den Vollbeweis einer Infektion einer erkrankten Person in einer konkreten Situation voraus. Nachdem das Infektionsrisiko mittlerweile so vielfältig ist, kann es natürlich im Einzelfall schwierig werden, diesen Beweis führen zu können.
Bestehen bleibt jedoch die Möglichkeit einer Berufskrankheit. Die Berufskrankheit 3101 (Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war“) unterstellt für entsprechende Verrichtungen ein überdurchschnittliches Erkrankungsrisiko.
Umfasst sind insbesondere
- alle Tätigkeiten in einem Krankenhaus, Pflegeheim, Altenheim, einer Rehabilitationseinrichtung, einer Ambulanz, einem Notlazarett oder einer vergleichbaren Einrichtung,
- alle Tätigkeiten als Rettungssanitäter oder Rettungsassistent und
- alle sonstigen Tätigkeiten bei der Bergung, Versorgung oder dem Transport von Infizierten oder Verdachtsfällen.
Die Aussagen der KUVB gelten für die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren entsprechend, wenn diese im Bereich Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege eingesetzt werden. Dazu gehören beispielsweise die First Responder, aber auch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, die im Dienst zu Betreuung, Versorgung, Transport oder Bergung von Erkrankten oder Verdachtsfällen herangezogen werden. Gleiches gilt bei der Tätigkeiten der medizinischen Versorgung durch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, z.B. durch die Unterstützung von Notlazaretten, oder bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.
Beim abwehrenden Brandschutz oder der Verkehrsabsicherung besteht keine entsprechende besondere Infektionsgefahr. Für die dabei eingesetzten Personen gilt der übliche Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen natürlich weiterhin.
Nach einer weiten Auslegung der Norm, der sich die KUVB ausdrücklich anschließt, muss daher eine konkrete Infektion während der Tätigkeit nicht nachgewiesen werden (Beweiserleichterung!). Seitens der Kommune/ des Kommandanten muss bei einer nachgewiesenen COVID-19-Erkrankung lediglich bestätigt werden, dass die erkrankte Person in einem entsprechenden Bereich tätig war. Der Nachweis des Kontakts zu einem Indexpatienten ist nicht erforderlich. Reine Verdachtsfälle brauchen nicht angezeigt zu werden.
Für die Meldung der Erkrankungsfälle sollte das bekannte Formular genutzt werden. In dringenden Fällen mit schwerem Verlauf ist eine telefonische Vorabmeldung bei der KUVB unter der Telefonnummer 089 36093 440 sinnvoll.
Abweichend von einem Arbeitsunfall sollte keine Vorstellung bei einem Durchgangsarzt erfolgen. Die D-Ärzte sind auf eine Testung und Behandlung nicht vorbereitet. Es gelten stattdessen die allgemeinen Hinweise (telefonischer Kontakt zum Hausarzt oder Anruf bei 116 117).