Im vergangenen Jahr wurde die Technische Regel für Gefahrstoffe – Abgase von Dieselmotoren – (TRGS 554) neu gefasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntgegeben. Die inhaltlichen Änderungen sehen insbesondere vor, dass in Abstellbereichen von dieselbetriebenen Fahrzeugen und mobilen Maschinen keine Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Arbeitskleidung mehr eingerichtet werden dürfen. Zudem soll ein Umkleiden in Abstellbereichen nicht mehr zulässig sein. Von dieser Regelung sind grundsätzlich auch die Stellplätze für Feuerwehrfahrzeuge in bestehenden Feuerwehrhäusern betroffen.
Diese Neuregelung hat in der Praxis zu zahlreichen Nachfragen der Feuerwehren sowohl an das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration als auch an die Geschäftsstelle des Beauftragten für Bürokratieabbau der Staatsregierung sowie zu Klagen über eine unzumutbare bürokratische Mehrbelastung geführt. Denn gerade in vielen kleineren Feuerwehrhäusern befinden sich die Umkleidebereiche für die Feuerwehrdienstleistenden oft in der Fahrzeughalle. Eine nachträgliche bauliche Trennung von Umkleidebereichen und Stellplätzen ist in vielen Feuerwehrhäusern – schon aus Platzmangel – kaum möglich.
Deshalb haben wir uns gemeinsam der Thematik angenommen, um möglichst unbürokratische Lösungen zu finden. Auf unsere Initiative hin hat die Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB) mit den fachlich zuständigen Staatsministerien für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Familie, Arbeit und Soziales und dem Landesfeuerwehrverband Bayern e. V. eine abgestimmte Lösung erarbeitet. Danach soll verstärkt auf die Installation von Abgasabsauganlagen im Bereich der Stellplätze Wert gelegt werden. Damit lassen sich die von Dieselmotoren ausgehenden Emissionen von ausrückenden bzw. einfahrenden Feuerwehrfahrzeugen wirksam beseitigen. Zudem kann auf aufwändige Umbauten in vorhandenen Feuerwehrhäusern verzichtet werden.
Beiliegende KUVB-Information vom 20. Dezember 2019 soll als Umsetzungsempfehlung zur Technischen Regel für Gefahrstoffe „Abgase von Dieselmotoren“ für die Gemeinden als Träger der Feuerwehren dienen. Die Übersicht gibt die wesentlichen Anforderungen der TRGS 554 hinsichtlich der Abstellbereiche für Feuerwehrfahrzeuge wieder. Darüber hinaus wird auf die Abgasabsaugung, auf das Umkleiden in der Fahrzeughalle sowie auf die Verantwortlichkeit für die Umsetzung der Schutzmaßnahmen eingegangen. Unser wichtigstes Anliegen ist und bleibt es, eine praxistaugliche Lösung für die vorhandenen Feuerwehrhäuser zu finden und zugleich einen bestmöglichen Gesundheitsschutz für alle Feuerwehrdienstleistenden sicherzustellen.